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   VG München, 06.12.2011 - M 11 E 11.30965   

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https://dejure.org/2011,44571
VG München, 06.12.2011 - M 11 E 11.30965 (https://dejure.org/2011,44571)
VG München, Entscheidung vom 06.12.2011 - M 11 E 11.30965 (https://dejure.org/2011,44571)
VG München, Entscheidung vom 06. Dezember 2011 - M 11 E 11.30965 (https://dejure.org/2011,44571)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Wirksamer Asylantrag nach Dublin-II-VO bei Minderjährigen; Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27 a AsylVfG); kein Anspruch auf Selbsteintritt; EMRK vom 19. Oktober 2011; Wiederaufnahme in Italien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG München, 06.12.2011 - M 11 E 11.30965
    Es liegt auch keine Ausnahmefall vor, in dem nach der Rechtsprechung unbeschadet der Regelung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gleichwohl in Betracht kommen könne (BVerfGE 94, 49 ff.).
  • VG München, 02.08.2012 - M 11 K 11.30160

    Herkunftsland: Somalia

    Daher kommt es hier auch nicht auf die Rechtsprechung der Kammer an (vgl. VG München vom 6.12.2011, Az. M 11 E 11.30965), wonach trotz der Schwierigkeiten in Italien im Hinblick auf die überlastete Aufnahmekapazität von Asylantragstellern kein Anlass zur Annahme besteht, Italien sei kein sicherer Drittstaat mehr oder gewähre dem Antragsteller keinen Schutz nach Maßgabe des einschlägigen Gemeinschaftsrechts.
  • VG München, 05.09.2016 - M 11 K 14.30854

    Zulässige Betreibensaufforderung über Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten

    Der Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. Dezember 2011 abgelehnt (Az.: M 11 E 11.30965).
  • VG Regensburg, 20.07.2012 - RN 5 S 12.30230

    Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG

    Die Zuständigkeitsbestimmungen begründen jedoch kein schutzwürdiges subjektives Recht des Asylbewerbers darauf, dass sein Asylantrag im zuständigen - nicht etwa in einem anderen - Mitgliedstaat geprüft wird, da in allen Mitgliedsstaaten ein gleichwertiges Asylverfahren besteht (so zutreffend VG München vom 6.12.2011, Az.: M 11 E 11.30965 unter Hinweis auf GK zum AsylVfG, Fritz/Vormeier, Band 2, § 27 a Rdnr. 30, 123 ff.).
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